(1) Wenn es sich als zweckmäßig erweist, können Holz- und Streubezüge der Berechtigten in Holz- und Streuabgaben des Verpflichteten umgewandelt werden, Holzbezüge jedoch nur, wenn beide Teile zustimmen. Hiedurch darf jedoch weder der Wirtschaftsbetrieb des Verpflichteten gefährdet noch die berechtigte Liegenschaft geschädigt werden.
(2) Wird die Umwandlung bewilligt, so ist das verpflichtete Grundstück so zu bewirtschaften, daß die gebührenden Nutzungsrechte voll gesichert bleiben. Werden die Holz- und Streuabgaben nicht verpflichtungsgemäß geleistet, so kann die Agrarbehörde die gemäß Absatz 1 vorgenommene Umwandlung wieder aufheben.
(3) Im Fall der Umwandlung hat der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes den Berechtigten die gebührende Menge zur vorgesehenen Zeit an geeignete festzusetzende Abgabeorte zu liefern. Dem Verpflichteten steht es frei, die Holz- und Streuabgaben an einem für die Bringung durch die Berechtigten günstigeren Ort oder zu den berechtigten Gütern selbst zu liefern.
(4) Brenn- und Nutzholz und Waldstreu darf durch andere zweckdienliche Mittel ersetzt werden. Der Ersatz ist nur dann und insoweit vorzusehen, als dadurch der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Güter nicht geschädigt wird und der Verpflichtete die Kosten der ersten Herstellung übernimmt, welche für die zweckmäßige Verwendung der Ersatzmittel durch die Berechtigten notwendig ist.
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