(1) Bei Regulierung von Weiderechten in Wäldern ist die Weideausübung soweit als möglich auf vorhandene oder erst im Weg der Rodung anzulegende reine Weideflächen zu verlegen. Die restlichen Waldflächen sind alsdann von der Beweidung gänzlich auszunehmen. Ist nach § 38a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so darf die Entscheidung über die Trennung von Wald und Weide erst nach deren Abschluss erlassen werden.
(2) Zur Erzielung einer solchen Trennung können, wenn sie anders nicht durchführbar ist, auch bisher nicht belastete Grundstücke des Verpflichteten selbst ohne seine Zustimmung herangezogen werden.
(3) Können reine Weideflächen jedoch nicht ausreichend bereitgestellt werden, so ist nur so viel Wald weiterbeweiden zu lassen, als zur Deckung des Futterbedarfes nötig ist, und der Rest des Waldes von der Weide zu entlasten.
(4) Bei Ermittlung der Weideflächen ist sinngemäß nach § 22 vorzugehen.
(5) Wird im Fall einer solchen Trennung dem Berechtigten durch besondere Pflege des Reinweidegebietes eine der Berechtigung gegenüber höhere Bestoßung mit Weidevieh ermöglicht, so gilt der Mehrauftrieb nicht als eine Erweiterung der Last des verpflichteten Gutes. Bei einer späteren Ablösung des Weiderechtes ist nicht die höhere Auftriebsziffer, sondern die ursprüngliche Berechtigungsziffer zugrunde zu legen.
(6) Wird die Schaffung von Zäunen notwendig, so ist § 6 sinngemäß anzuwenden.
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