(1) Finden die Nutzungsrechte aus dem Ertrag der belasteten Grundstücke keine genügende Bedeckung, so ist unter folgenden Voraussetzungen Ersatz zu leisten: Sind die belasteten Grundstücke Wald, so tritt die Ersatzleistung ein, wenn derselbe in einer die Nutzungsrechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet wurde oder der Verpflichtete den Mangel verschuldet hat. Sind die belasteten Grundstücke nicht Wald, so tritt die Ersatzleistung nur im Fall eines Verschuldens des Verpflichteten ein.
(2) In beiden vorbezeichneten Fällen sind für die Bedeckung zunächst etwa ausdrücklich in der Regulierungsurkunde hiefür vorgesehene Aushilfsgrundstücke heranzuziehen. Kann dem Mangel auf diese Weise nicht abgeholfen werden, so hat der Verpflichtete in anderer Weise Naturalersatz zu leisten oder es können hiezu auch andere Grundstücke des Verpflichteten ohne seine Zustimmung zur Deckung der Ansprüche herangezogen werden. Kann ein Ersatz nicht beschafft und auch kein Übereinkommen der Parteien erreicht werden, so ist den Berechtigten für den Ausfall, den sie erleiden, eine angemessene jährliche Rente zuzuerkennen, sofern nicht für jenen Teil der Rechte, welcher nicht befriedigt werden kann, nach den Bestimmungen des III. Abschnittes eine Ablösung in Geld stattfindet.
(3) Alle Ersatzleistungen sind auf die Dauer der Beeinträchtigung der Rechte eingeschränkt. Während dieser Zeit sind den Verpflichteten nur Nutzungen gestattet, welche die Wiederherstellung des früheren Standes nicht beeinträchtigen.
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