(1) Läßt die Ausdehnung, Lage und Beschaffenheit des belasteten Gebietes und der Umfang der Berechtigten es zweckmäßig erscheinen, so können Gruppen von Berechtigten auf bestimmte Teile des belasteten Gebietes verwiesen werden, auch wenn die Ansprüche, das gesamte Gebiet zu nutzen, aus unabhängig voneinander bestehenden Urkunden abgeleitet werden.
(2) Die Gegenleistungen sind auf Antrag den geänderten Geld- und Preisverhältnissen entsprechend neu festzusetzen. Sie können im Fall einer nach §§ 10 bis 13 vorgenommenen Regulierung des Nutzungsrechtes auf Antrag der Berechtigten oder Verpflichteten abgelöst werden (§ 29).
(3) Die Kosten der in den §§ 10 und 13 genannten Herstellung haben unbeschadet der Vorschrift des § 6 diejenigen zu tragen, zu deren Vorteil sie gereichen. Die Aufteilung derselben hat nach Maßgabe dieses Vorteiles zu geschehen, soweit nicht ein Übereinkommen abgeschlossen wird.
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