Die Regulierung von Weiderechten erstreckt sich insbesondere auf:
a) Weidezeit, Viehgattung und Viehzahl;
b) Viehtränke und Durchtrieb;
c) Anmeldung des aufzutreibenden Viehes und Feststellung, ob fremdes Vieh zum Auftrieb zuzulassen ist;
d) Anweisung von Weideplätzen, besonders wenn die Beweidung durch Aufforstungen, z. B. alter Blößen, eingeschränkt wird, nötigenfalls auch durch Rodung;
e) Festlegung der Dauer der Verhegung, Bezeichnung und Bekanntmachung derselben;
f) Errichtung von Zäunen, Beistellung von Hirten und Ausführung von Verpflockungen;
g) Anlage, Änderung, Vergrößerung, Verlegung und Erhaltung von Gebäuden, Hägen, Wegen, Wasserleitungen, Be- und Entwässerungen, Seilwegen sowie auf sonstige Verbesserungen des Weidebetriebes;
h) Gestattung von Einständen und Schneeflucht;
i) Förderung des Graswuchses während der Forstbetriebsruhe bei Kahlschlägen;
k) Gestattung der Mahd und Anweisung von Mähflächen zur Anlage eines Heuvorrates für das Vieh bei Schlechtwetterlage;
l) Schwendungen auf den nach der Regulierungsurkunde als Reinweide vorgesehenen Teilen des belasteten Gebietes;
m) Schaffung und Erhaltung einer entsprechend lockeren Bestockung im Wald und auf den nach der Regulierungsurkunde nicht als Waldboden im Sinne des Forstgesetzes, sondern als bestockte Weide anzusehenden Flächen;
n) Anpassung von Gegenleistungen an die geänderten Verhältnisse.
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