Der Preis für den entgeltlichen Bezug von Holz und Streu (§ 10 lit. a) ist den zur Zeit des Verfahrens bestehenden Verhältnissen anzupassen. Ändern sich diese Verhältnisse, so kann der Preis auf Antrag der Berechtigten oder Verpflichteten abgeändert werden. Ein solcher Antrag kann jedoch, wenn nicht außerordentliche Verhältnisse vorliegen, nur jeweils nach Ablauf von fünf Jahren gestellt werden. Sinngemäß ist auch bei Änderungen des Geldwertes von Renten vorzugehen, die gemäß § 15 oder § 31 auferlegt werden.
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