Die Regulierung von Holz- und Streunutzungsrechten betrifft insbesondere:
a) Bestimmung der Menge, Art und Beschaffenheit der Forstprodukte sowie ihres Preises bei entgeltlichen Bezügen;
b) Festsetzung der Bezugsorte sowie der Zeit und der Weise der Anmeldung, der Anweisung, der Entnahme und des Abmaßes der Forstprodukte;
c) Art der Bringung sowie Erbauung, Erhaltung und Duldung von Bringungsanlagen;
d) Änderung der Bauart, der Anzahl und des Standortes bezugsberechtigter Baulichkeiten;
e) Änderung der Bewirtschaftung des belasteten Waldes, wenn die gebührenden Bezüge beim bestehenden Wirtschaftsbetrieb nicht dauernd gesichert sind. Hiedurch darf die Nachhaltigkeit des jährlichen Ertrages nicht gefährdet werden;
f) Bestimmungen über Bezug und Übernahme mehrerer Jahresgebühren im vor- und nachhinein, über den Verfall nicht angemeldeter oder nicht übernommener Holz- und Streumengen und über Abrechnungs- und Wirtschaftsperioden;
g) Anpassung von Gegenleistungen an die geänderten Verhältnisse;
h) Elementarholzbezüge;
i) Regelung subsidiärer Einforstungsrechte, das sind solche, die Nutzungen für den Fall zusichern, wenn bestimmte Bedarfsdeckungsmöglichkeiten ganz oder teilweise ausfallen.
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