(1) Die Festsetzung sowie die Erfüllung der Ansprüche von Bürgermeistern auf einmalige und laufende Zuwendungen und der Ansprüche ihrer Hinterbliebenen auf einmalige Zuwendungen und Versorgung obliegen einem Gemeindeverband, dem alle Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck angehören.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister“. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise