(1) Der Bürgermeister hat für jeden Monat seiner Amtszeit einen Beitrag an den Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage für den Beitrag besteht aus
a) der nach § 3 Abs. 1 gebührenden Aufwandsentschädigung und
b) der nach § 3 Abs. 2 gebührenden Sonderzahlung.
(2) Für den Beitrag nach Abs. 1 gilt derselbe Hundertsatz der Bemessungsgrundlage wie für den Pensionsbeitrag der Gemeindebeamten nach den Vorschriften des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Der Beitrag ist von der Gemeinde einzubehalten und vierteljährlich im nachhinein an den Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister abzuführen.
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