§ 7a
Versorgung
(1) Stirbt ein im Genuß einer laufenden Zuwendung stehender Bürgermeister, so gebührt seinen Hinterbliebenen ab dem auf seinen Tod nächstfolgenden Monatsersten eine Versorgung. Stirbt ein Bürgermeister, der die Anwartschaft nach § 7 Abs. 1 erworben hat, vor Vollendung des 55. Lebensjahres, so gebührt den Hinterbliebenen die Versorgung ab dem Zeitpunkt, in dem der ehemalige Bürgermeister das 55. Lebensjahr vollendet hätte.
(2) Die Versorgung beträgt
a) für den überlebenden Ehegatten.........60 v.H.
b) für jede Halbwaise.....................12 v.H.
c) für jede Vollwaise.....................30 v.H.
der laufenden Zuwendung einschließlich der Sonderzahlungen, die dem verstorbenen Bürgermeister nach § 7 Abs. 3 und 4 gebühren würden.
(3) Für die Versorgung nach den Abs. 1 und 2 gelten die Bestimmungen der §§ 14, 17, 21, 34, 38 und 40 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 288/1988, sinngemäß.
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