§ 7
Laufende Zuwendung
(1) Bürgermeister, deren Amtszeit im Zeitpunkt ihres Ausscheidens 12 Jahre betragen hat, haben die Anwartschaft auf eine laufende Zuwendung erworben. Für die Berechnung der Amtszeit gilt § 6 Abs. 3 sinngemäß. Amtszeiten, für die eine einmalige Zuwendung nach § 6 gewährt wurde, sind für die Berechnung der laufenden Zuwendung jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn die empfangene einmalige Zuwendung in der Höhe zurückgezahlt wird, die sich bei Anwendung des gleichen Vervielfachers, der seinerzeit der Berechnung der einmaligen Zuwendung zugrunde gelegt wurde, und der Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der Rückzahlung errechnet.
(2) Der Anspruch auf die laufende Zuwendung entsteht mit dem auf das Ausscheiden aus dem Amt folgenden Monatsersten, wenn der Bürgermeister die Anwartschaft nach Abs. 1 erworben und zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat, sonst mit dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Monatsersten.
(3) Als Bemessungsgrundlage für die laufende Zuwendung gilt die Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 1, wobei Änderungen der Einwohnerzahl nach dem Ausscheiden nicht zu berücksichtigen sind und, sofern der Bürgermeister vor dem 1. Jänner 1982 aus dem Amt ausgeschieden ist, die Bemessungsgrundlage unter Zugrundelegung eines nach den Bestimmungen des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der jeweiligen Fassung gebührenden Gehaltes eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 9, einschließlich Teuerungszulage zu berechnen ist. Nach einer anrechenbaren Amtszeit von 12 Jahren gemäß Abs. 1 gebühren 41 v.H., für jedes weitere Jahr 3 v.H. bis zum Höchstausmaß von 80 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(4) Außer der laufenden Zuwendung nach den Abs. 1 bis 3, die dem Bürgermeister monatlich im vorhinein auszuzahlen ist, gebührt dem Bürgermeister für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in Höhe von 50 v.H. der laufenden Zuwendung, die ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Hat ein Bürgermeister während des Kalendervierteljahres, für das ihm eine Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen die volle monatliche laufende Zuwendung bezogen, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Für die Auszahlung der Sonderzahlung gilt § 5 Abs. 3 sinngemäß.
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