(1) Dem Bürgermeister gebührt nach Beendigung seiner Amtszeit eine einmalige Zuwendung, sofern er das Amt des Bürgermeisters durch mindestens sechs Jahre innegehabt hat und weder eine Anwartschaft noch ein Anspruch auf eine laufende Zuwendung nach § 7 besteht.
(2) Die einmalige Zuwendung beträgt bei einer Amtszeit von
wenigstens 6 Jahren...............das Vierfache
wenigstens 9 Jahren...............das Sechsfache
der zuletzt bezogenen monatlichen Aufwandsentschädigung nach § 3
Abs. 1. Ist der Bürgermeister vor dem 1. Jänner 1982 aus dem Amt
ausgeschieden, so ist die einmalige Zuwendung unter
Zugrundelegung eines nach den Bestimmungen des
Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der jeweiligen Fassung
gebührenden Gehaltes eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe
A, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 9, einschließlich
Teuerungszulage zu berechnen.
(3) Der Berechnung der Amtszeit des Bürgermeisters sind mit Ausnahme der zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 liegenden Zeiträume alle Zeiträume der Ausübung des Amtes des Bürgermeisters in einer Gemeinde Tirols zugrunde zu legen. Die Amtszeit des Bürgermeisters ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
(4) Im Falle der Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters durch Tod gebührt die einmalige Zuwendung dem überlebenden Ehegatten, der am Sterbetag des Bürgermeisters mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Ist kein anspruchsberechtigter Ehegatte vorhanden, gebührt die einmalige Zuwendung dem Kind, das am Sterbetag des Bürgermeisters dessen Haushalt angehört hat. Sind mehrere Kinder nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen die einmalige Zuwendung zur ungeteilten Hand.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise