(1) Die Aufwandsentschädigung nach den §§ 3 und 4 ist monatlich im vorhinein auszuzahlen. Für den Monat, in den der Beginn oder das Ende der Amtstätigkeit fällt, gebührt die volle Aufwandsentschädigung.
(2) Übt der Empfänger der Aufwandsentschädigung sein Amt länger als drei Monate, im Falle einer Erkrankung länger als sechs Monate, nicht aus, so ist die Entschädigung von dem auf das Ende dieser Fristen folgenden Monatsersten an für die weitere Dauer der Nichtausübung des Amtes einzustellen.
(3) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung nach § 3 Abs. 2 ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Erlischt der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so ist die Sonderzahlung sofort fällig.
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