§ 4
Aufwandsentschädigung für andere Mitglieder
des Gemeinderates
(1) Für die Bürgermeister-Stellvertreter, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und für die Obmänner von Gemeinderatsausschüssen sowie für die Mitglieder des Gemeinderates, denen bestimmte Aufgaben, die einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, zur Besorgung übertragen werden, kann der Gemeinderat eine Aufwandsentschädigung festsetzen.
(2) Die Höhe der Entschädigung ist entsprechend dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand festzusetzen; sie darf für die Bürgermeister-Stellvertreter einschließlich der Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 5 50 v.H. und für die übrigen Mitglieder des Gemeinderates 30 v.H. der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters (§ 3 Abs. 1, 2 und 3) nicht übersteigen.
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