§ 3
Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters
und der Bürgermeister-Stellvertreter
(1) Dem Bürgermeister gebührt eine monatliche
Aufwandsentschädigung. Diese beträgt in Gemeinden
mit höchstens 500 Einwohnern...............30 v.H.
mit 501 bis 1000 Einwohnern................40 v.H.
mit 1001 bis 2000 Einwohnern...............55 v.H.
mit 2001 bis 5000 Einwohnern...............70 v.H.
mit 5001 bis 8000 Einwohnern...............80 v.H.
mit 8001 bis 10.000 Einwohnern.............90 v.H.
mit mehr als 10.000 Einwohnern............100 v.H.
des nach dem Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, in der jeweils geltenden Fassung gebührenden Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung. Die Neuberechnung der Aufwandsentschädigung ist ab dem der Verlautbarung des endgültigen Ergebnisses der Volkszählung folgenden Monatsersten vorzunehmen.
(2) Außer der monatlichen Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gebührt dem Bürgermeister für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in Höhe von 50 v.H. der monatlichen Aufwandsentschädigung, die ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Bürgermeister während des Kalendervierteljahres, für das ihm eine Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß der monatlichen Aufwandsentschädigung, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.
(3) In Gemeinden mit besonders schwierigen Verwaltungsverhältnissen (Abs. 4) kann der Gemeinderat entsprechend dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand Zuschläge bis zu 20 v.H. zu der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 festsetzen.
(4) Besonders schwierige Verwaltungsverhältnisse liegen in Gemeinden insbesondere dann vor, wenn die Gemeinde keinen hauptberuflichen Bediensteten hat oder wenn erwerbswirtschaftliche Unternehmen zu verwalten sind.
(5) Die Aufwandsentschädigung der Bürgermeister-Stellvertreter nach § 2 Abs. 3 beträgt mindestens 20 v.H. der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters nach den Abs. 1, 2 und
3.
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