(1) Die Gemeinden und der Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Bürgermeistern und ausgeschiedenen Bürgermeistern sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen und von Mitgliedern des Gemeinderates und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und Daten über die Ausübung ihrer Funktion bei einer Gemeinde.
(3) Darüber hinaus dürfen die nach Abs. 1 Verantwortlichen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind:
a) von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von ausgeschiedenen Bürgermeistern: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse,
b) von Kindern von ausgeschiedenen Bürgermeistern: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
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