§ 23c
Rechtsfolgen einer Option
(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine Erklärung im Sinne des § 23b Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im § 23a Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften und der § 23a Abs. 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.
(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf eine laufende Zuwendung sind auch in den Fällen des Abs. 1 zwölf Jahre an Amtszeit, durch die eine Anwartschaft auf eine laufende Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 erster und zweiter Satz begründet wird, erforderlich. Für die Bemessung der laufenden Zuwendung zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 15. März 1998 liegen.
(3) An die Stelle des im § 7 Abs. 3 genannten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 41 v. H. tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 15. März 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 mit der Zahl 0,2847222 ergibt.
(4) Die Abs. 2 und 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 genannten Personen anzuwenden.
(5) Die im Abs. 1 genannten Personen haben für die eine Anwartschaft auf eine laufende Zuwendung begründenden Amtszeiten, die nach dem 14. März 1998 liegen, einen Beitrag zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 genannte Gesamtsumme an einer eine Anwartschaft auf eine laufende Zuwendung begründenden Amtszeit erreicht.
(6) Für die Bemessung des Beitrages nach Abs. 5 ist der für die Höhe des Beitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz mit der Anzahl der vor dem 15. März 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 144 zu teilen.
(7) Ergibt die Summe der vor dem 15. März 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, so sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 6 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(8) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist der § 18 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des von der Gemeinde zu leistenden Beitrages durch 144 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 144 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 15. März 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 übersteigt. Der Beitrag der Gemeinde nach § 4 Abs. 1 des Pensionskassenvorsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, verringert sich entsprechend.
(9) Gleichzeitig verringern sich die nach den §§ 3 und 9 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 gebührenden Bezüge abweichend vom § 18 Abs. 1 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz nach Abs. 8 ergibt.
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