§ 23b
Optionsrecht
(1) Personen, die am 14. März 1998 eine im Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 genannte Funktion innehaben und mit dem Ablauf des 14. März 1998 eine kürzere als die im § 23a Abs. 1 genannte, eine Anwartschaft auf eine laufende Zuwendung begründende Amtszeit aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. August 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 23a Abs. 3 lit. b genannten Bestimmungen anzuwenden sind.
(2) Personen, die vor dem Ablauf des 14. März 1998 aus einer in diesem Gesetz genannten Funktion ohne Anspruch auf eine laufende Zuwendung nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 14. März 1998 keine solche Funktion innehaben, können, wenn sie in der Zeit nach dem 14. März 1998 mit einer im Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 genannten Funktion betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach der Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 23a Abs. 3 lit. b genannten Bestimmungen anzuwenden sind.
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