(1) Einen Anspruch auf laufende Zuwendung nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit dem Ablauf des 14. März 1998 bereits zwölf Jahre an Amtszeit aufweisen, durch die eine Anwartschaft auf eine laufende Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 erster und zweiter Satz begründet wird.
(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgung nach einer im Abs. 1 genannten Person.
(3) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 14. März 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
a) Das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 25, mit Ausnahme der §§ 15 bis 18,
b) folgende in Betracht kommende Bestimmungen:
1. der § 8,
2. die §§ 7 und 7a, wenn die Voraussetzungen für den Anfall der laufenden Zuwendung oder Versorgung erfüllt sind, mit der Maßgabe, dass im § 7 Abs. 2 und im § 7a Abs. 1 zweiter Satz jeweils an die Stelle der Vollendung des 55. Lebensjahres für Bürgermeister oder ehemalige Bürgermeister, die das 55. Lebensjahr
aa) im Jahr 2006 vollenden bzw. vollendet hätten, die Vollendung des 60. Lebensjahres,
bb) im Jahr 2007 oder später vollenden bzw. vollendet hätten, das Erreichen eines Lebensalters von 61 Jahren und sechs Monaten
tritt, und
3. der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 18/1979 und der VI. Abschnitt, soweit sie sich auf die nach den Z 1 und 2 anzuwendenden Bestimmungen beziehen.
(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind der § 8 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über laufende Zuwendungen und Versorgungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Beitrag, der allfälligen laufenden Zuwendung und der allfälligen Versorgung nicht die Bezüge (hinsichtlich des Beitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 zugrunde zu legen sind, sondern die Aufwandsentschädigung (hinsichtlich des Beitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.
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