§ 23 VII. Abschnitt — Gemeinde-Bezügegesetz
Gliederung
Abschnitt VI Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 23 VII. Abschnitt
Rückverweise
Die §§ 23a bis 23d sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 14. März 1998 liegen.
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