§ 22b
(1) Der Gemeindeverbandsausschuß hat Bürgermeistern, die nach dem 1. Jänner 1968, jedoch vor dem 31. Dezember 1973 aus ihrem Amt ausgeschieden sind und deren Amtszeit im Zeitpunkt ihres Ausscheidens zwölf Jahre betragen hat, ab 1. Jänner 1979 auf Antrag eine laufende Zuwendung nach § 7 Abs. 3 und 4 zuzuerkennen, wenn der Bürgermeister zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hat, sonst ab dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Monatsersten. Wird der Antrag bei Vorliegen dieser Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so ist die laufende Zuwendung ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu gewähren. Wird der Antrag nach Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so ist die laufende Zuwendung ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten bzw. ab dem Tag der Antragstellung zu gewähren, wenn diese an einem Monatsersten erfolgt.
(2) Der Gemeindeverbandsausschuß hat Bürgermeistern, die vor dem 2. Jänner 1968 aus ihrem Amt ausgeschieden sind und deren Amtszeit im Zeitpunkt ihres Ausscheidens zwölf Jahre betragen hat, ab 1. Jänner 1979 auf Antrag eine laufende Zuwendung in der Höhe von 50 v.H. der laufenden Zuwendung nach § 7 Abs. 3 und 4 zuzuerkennen, wenn der Bürgermeister zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hat, sonst ab dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Monatsersten. Wird der Antrag bei Vorliegen dieser Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so ist die laufende Zuwendung ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu gewähren. Wird der Antrag nach Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so ist die laufende Zuwendung ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten bzw. ab dem Tag der Antragstellung zu gewähren, wenn diese an einem Monatsersten erfolgt. Die laufende Zuwendung ist ab 1. Jänner 1982 in der Höhe von 100 v.H. der laufenden Zuwendung nach § 7 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes zu gewähren.
(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen nach solchen Bürgermeistern richtet sich unter Zugrundelegung der laufenden Zuwendung nach den Abs. 1 und 2 gemäß § 7a dieses Gesetzes.
(4) Der dem Gemeindeverband für laufende Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister nach Abs. 2 und für die Versorgung von Hinterbliebenen nach solchen Bürgermeistern nach Abs. 3 entstehende Aufwand ist diesem in der Höhe von 50 v.H. vom Land Tirol halbjährlich zu ersetzen.
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