§ 22a
(1) Der Gemeindeverbandsausschuß hat Bürgermeistern, die nach dem 27. Oktober 1959, jedoch vor dem 2. Jänner 1968 aus dem Amt ausgeschieden sind und deren Amtszeit im Zeitpunkt ihres Ausscheidens 15 Jahre betragen hat, ab 1. Jänner 1975 auf Antrag eine laufende Zuwendung in der Höhe von 50 v.H. der laufenden Zuwendung nach § 7 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes zuzuerkennen, wenn der Bürgermeister zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hat, sonst ab dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Monatsersten. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem 25. Februar 1975 gestellt, so ist die laufende Zuwendung ab 1. Jänner 1975 zu gewähren. Wird der Antrag nach Ablauf von drei Monaten nach dem 25. Februar 1975 gestellt, so ist die laufende Zuwendung ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten bzw. ab dem Tag der Antragstellung zu gewähren, wenn diese an einem Monatsersten erfolgt. Die laufende Zuwendung ist ab 1. Jänner 1982 in der Höhe von 100 v.H. der laufenden Zuwendung nach § 7 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes zu gewähren.
(2) Die Versorgung der Hinterbliebenen nach solchen Bürgermeistern richtet sich unter Zugrundelegung der laufenden Zuwendung nach Abs. 1 gemäß § 7a dieses Gesetzes.
(3) Der dem Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister nach Abs. 1 und 2 entstehende Aufwand ist diesem in der Höhe von 50 v.H. vom Land Tirol halbjährlich zu ersetzen. Der im Jahr 1975 entstehende Aufwand ist dem Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister im Jahr 1976 zu ersetzen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise