§ 22
(1) Anspruch auf eine einmalige oder laufende Zuwendung nach den §§ 6 und 7 sowie auf eine Versorgung nach § 7a haben nur Bürgermeister, die nach dem 1. Jänner 1971 aus ihrem Amt ausgeschieden sind, bzw. deren Hinterbliebene.
(2) Der Gemeindeverbandsausschuß hat Bürgermeistern, die nach dem 1. Jänner 1968 aus ihrem Amt ausgeschieden sind und die Voraussetzungen für die einmalige oder laufende Zuwendung nach diesem Gesetz erfüllt hätten, wenn es bereits am 1. Jänner 1968 in Geltung gestanden wäre, auf Antrag eine einmalige oder laufende Zuwendung sowie den Hinterbliebenen solcher Bürgermeister eine Versorgung zuzuerkennen. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem 1. April 1972 gestellt, so ist die laufende Zuwendung bzw. Versorgung ab diesem Zeitpunkt zu gewähren. Wird der Antrag nach Ablauf von drei Monaten nach dem 1. April 1972 gestellt, so ist die laufende Zuwendung bzw. Versorgung ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten bzw. ab dem Tag der Antragstellung zu gewähren, wenn diese an einem Monatsersten erfolgt.
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