(1) Für die Verbandsobmänner und ihre Stellvertreter, für die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses eines Gemeindeverbandes gilt § 2 Abs. 1, 2 und 5 sinngemäß.
(2) Die Verbandsversammlung kann für den Verbandsobmann sowie für einzelne oder alle Mitglieder des Verbandsausschusses und der Verbandsversammlung eine monatliche Aufwandsentschädigung festsetzen. Sie ist entsprechend dem Maß der Verantwortung sowie dem Zeit- und Arbeitsaufwand mit einem Prozentsatz des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, festzusetzen. § 3 Abs. 2 und § 5 gelten sinngemäß.
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