(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates gebührt der Ersatz der mit der Besorgung ihrer Aufgaben verbundenen notwendigen Barauslagen und des von ihnen nachgewiesenen tatsächlichen Verdienstentganges. Einbußen, die ein Mitglied des Gemeinderates auf Grund gesetzlicher Bestimmungen wegen dieser Funktion oder der damit verbundenen Aufwandsentschädigung in seinen Einkünften erleidet, gelten nicht als tatsächlicher Verdienstentgang.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates können verlangen, daß Barauslagen, die im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstanden sind, nach den für Gemeindebeamte geltenden Reisegebührenvorschriften unter Zugrundelegung der jeweils höchsten Gebührenstufe ersetzt werden.
(3) Neben dem Ersatz der Barauslagen und des tatsächlichen Verdienstentganges nach Abs. 1 gebührt dem Bürgermeister und den Bürgermeister-Stellvertretern eine Aufwandsentschädigung. Darüber hinaus kann der Gemeinderat nach Maßgabe des § 4 Aufwandsentschädigungen für einzelne Mitglieder des Gemeinderates festsetzen.
(4) Ein Verzicht auf die den Mitgliedern des Gemeinderates nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge ist nicht zulässig.
(5) Der Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und des tatsächlichen Verdienstentganges ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines Jahres nach seinem Entstehen geltend zu machen.
(6) Über den Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und des tatsächlichen Verdienstentganges hat im Streitfall der Gemeinderat zu entscheiden.
(7) Für Ortsvorsteher (§ 49 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4), die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, gelten die Abs. 1 bis 6 und der § 4 sinngemäß.
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