§ 19 — Gemeinde-Bezügegesetz
Gliederung
Abschnitt IV Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister
§ 19
Rückverweise
Mitteilungspflicht
Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Gemeindeverband alle Mitteilungen zu machen, die für die Erfüllung der Aufgaben des Gemeindeverbandes notwendig sind.
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