Soweit die im § 18 lit. a, b und d angeführten Einnahmen des Gemeindeverbandes zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht hinreichen, haben die verbandsangehörigen Gemeinden jährliche Leistungen in der Höhe des Fehlbetrages zu entrichten. Der gesamte Fehlbetrag ist auf die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl auf Grund des endgültigen Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung aufzuteilen.
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