§ 15 — Gemeinde-Bezügegesetz
Gliederung
Abschnitt IV Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister
§ 15
Rückverweise
Geschäftsstelle
Die Organe des Gemeindeverbandes bedienen sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben einer Geschäftsstelle mit dem Sitz in Innsbruck.
Keine Ergebnisse gefunden