§ 14
Ausscheiden aus dem Gemeindeverbandsausschuß
und Nachbesetzung frei gewordener Stellen
Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Gemeindeverbandsausschusses aus seiner Funktion aus, so ist für die restliche Amtsdauer nach den Bestimmungen der §§ 11, 12 und 13 ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu wählen.
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