(1) Der Gemeindeverbandsausschuß besteht aus dem Gemeindeverbandsobmann und acht weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Dem Ausschuß haben je ein Vertreter der in den politischen Bezirken Imst, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz sowie zwei Vertreter der im politischen Bezirk Innsbruck-Land gelegenen Gemeinden anzugehören.
(2) Der Gemeindeverbandsausschuss wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Er hat alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten zu besorgen, soweit diese nicht ausdrücklich der Gemeindeverbandsversammlung oder dem Gemeindeverbandsobmann übertragen sind.
(3) Der Gemeindeverbandsausschuß ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einzuberufen. Zu den Sitzungen sind der Leiter der mit der Besorgung der Gemeindeangelegenheiten betrauten Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung und der Leiter der Geschäftsstelle (§ 15) mit beratender Stimme beizuziehen.
(4) Für den Geschäftsgang des Gemeindeverbandsausschusses gelten die Bestimmungen des § 38 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, sinngemäß.
(5) Die Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses haben nach Ablauf ihrer Amtsdauer (Abs. 2) ihr Amt bis zur Neuwahl der Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses auszuüben.
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