Voraussetzung nach den §§ 1 und 2 ist für Personen, die das 55. Lebensjahr
a) im Jahr 2002 vollenden, die Vollendung des 56. Lebensjahres,
b) im Jahr 2003 vollenden, die Vollendung des 57. Lebensjahres,
c) im Jahr 2004 vollenden, die Vollendung des 58. Lebensjahres,
d) im Jahr 2005 vollenden, die Vollendung des 59. Lebensjahres,
e) im Jahr 2006 vollenden, die Vollendung des 60. Lebensjahres,
f) im Jahr 2007 oder später vollenden, das Erreichen eines Lebensalters von 61 Jahren und sechs Monaten,
g) im Jahr 2008 vollenden, die Vollendung des 63. Lebensjahres,
h) im Jahr 2009 vollenden, die Vollendung des 64. Lebensjahres,
i) im Jahr 2010 oder später vollenden, die Vollendung des 65. Lebensjahres.
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