LandesrechtTirolLandesesetzeFeldschutzgesetz 2000, Tiroler§ 6

§ 6§ 6

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date

(1) Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, sind bei der Umwandlung in Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 419/1996, durch Aufforstung oder durch Naturverjüngung entlang der Grenze zu fremden landwirtschaftlichen Grundflächen in einer Breite von zehn Metern von forstlichem Bewuchs freizuhalten.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die Aufforstung in Erfüllung einer durch Gesetz oder Verordnung oder in einer Entscheidung festgelegten Verpflichtung, ausgenommen die Verpflichtung zur Ersatzaufforstung nach § 18 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, erfolgt.

(3) Aufforstung ist die Umwandlung in Wald durch Säen oder Pflanzen von Holzgewächsen.

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