(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) das Tiroler Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 8/1989,
b) das Gesetz über die Errichtung einer Staatsprüfungskommission für den Försterdienst, LGBl. Nr. 37/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/1975.
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