§ 97 § 97 — Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler
Gliederung
(1) Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit nach § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betraute Lehrperson erteilt werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 bedarf die Durchführung der Sommerschule für Schüler, die nach § 12 Abs. 6a des Schulunterrichtsgesetzes zur Teilnahme an der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch verpflichtet sind, nicht der Zustimmung der Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion hat die Schulstandorte an denen die Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch stattzufinden hat, bis zum 31. Jänner jeden Jahres mit Verordnung festzulegen.
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