§ 96 § 96 — Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler
Gliederung
(1) Für Schüler von allgemeinbildenden Pflichtschulen, die nach § 4 Abs. 2 lit. a oder 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind Deutschförderklassen und Deutschförderkurse einzurichten. Ihre Einrichtung obliegt dem Schulleiter.
(2) Deutschförderklassen sind ab einer Zahl von acht Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend), bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache nach den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben, einzurichten. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis aufgrund der Testergebnisse nach § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.
(3) Deutschförderkurse sind ab einer Zahl von acht Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend), bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache nach den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen, einzurichten. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz nach § 18 Abs. 15 des Schulunterrichtsgesetzes durch die Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch, gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“, zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.
(4) Im Rahmen der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen können an einzelnen Schulen bei Vorliegen eines Sprachförderkonzepts nach § 8h Abs. 3b des Schulorganisationsgesetzes auf Anweisung der Schulleitung in Absprache mit den beteiligten Lehrpersonen Deutschfördermaßnahmen schulautonom umgesetzt werden. Dabei gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass
a) die darin vorgesehenen Mindestschülerzahlen nur als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schule heranzuziehen sind,
b) die Deutschförderklasse und der Deutschförderkurs auch unbeschadet der darin vorgesehenen Mindestschülerzahl parallel zum Unterricht geführt werden kann,
c) die darin für die parallele Führung von Deutschförderklassen bzw. Deutschförderkursen vorgesehenen Mindestwochenstundenanzahlen unterschritten werden können und
d) Schüler der Deutschförderklasse und des Deutschförderkurses nach den für sie jeweils geltenden Lehrplanbestimmungen gemeinsam parallel zum Unterricht in der Regelklasse unterrichtet werden können.
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