(1) Enteignet werden kann
a) für den Neu- und Zubau von Schulgebäuden,
b) für die Beschaffung sonstiger Schulliegenschaften,
c) für die Schaffung von geeigneten Zugängen zu Schulen.
(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn die Bewilligung für die Errichtung der betreffenden Schule vorliegt. Im Falle einer Enteignung nach Abs. 1 lit. a muß überdies die Bewilligung der Planunterlagen vorliegen.
(3) Im übrigen sind für die Enteignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß anzuwenden.
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