§ 85 § 85 — Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler
Gliederung
VI. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen
4. Abschnitt Kosten der Schulerhaltung
§ 85 § 85
Die Schulerhaltungskosten für die Landessonderschulen hat das Land zu tragen.
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