(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über
a) den zeitweisen gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Klasse der Polytechnischen Schule mit den Schülern einer Sonderschulklasse (§ 58 Abs. 4) und
b) die Organisationsform, in der eine Polytechnische Schule zu führen ist (§ 59).
(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach
a) Abs. 1 lit. a die Schulleiter der betroffenen Schulen,
b) Abs. 1 lit. b den gesetzlichen Schulerhalter, den Schulgemeinschaftsausschuss und den Schulleiter
zu hören.
(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über die Zusammenfassung der Schüler in Klassen und Leistungsgruppen (§ 58 Abs. 2 und 3).
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