§ 60 § 60 — Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler
Gliederung
V. Hauptstück Polytechnische Schule
1. Abschnitt Aufbau und Organisation
§ 60 § 60
(1) Polytechnische Schulen sind als Polytechnische Schulen für Knaben und Mädchen zu führen.
(2) Abs. 1 gilt für die Führung von Klassen sinngemäß.
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