§ 59 § 59 — Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler
Gliederung
Polytechnische Schulen sind als selbstständige Polytechnische Schulen oder als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder als Expositurklasse einer selbstständigen Polytechnischen Schule zu führen.
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