(1) Eine Sonderschule ist aufzulassen, wenn
a) die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt weniger als sieben betragen hat und
b) die Schulpflichtigen eine andere für sie in Betracht kommende Sonderschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können.
(2) Hat die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt weniger als 30, aber sieben oder mehr als sieben betragen, so kann bei Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b eine Sonderschule aufgelassen werden.
(3) Die Auflassung einer Sonderschule hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag folgenden Jahres zu erfolgen. Die Auflassung einer Sonderschule nach Abs. 2 darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen. Die Auflassung einer stillgelegten Sonderschule kann auch zu einem anderen Zeitpunkt als mit dem Ablauf des 31. August erfolgen.
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