(1) Eine Sonderschule ist stillzulegen, wenn
a) die Voraussetzungen für ihre Auflassung (§ 54) voraussichtlich nur vorübergehend gegeben sind oder
b) das Schulgebäude unbenützbar wird und geeignete Ersatzräume nicht zur Verfügung stehen.
(2) Die Stilllegung nach Abs. 1 lit. a hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag (§ 103) folgenden Jahres zu erfolgen.
(3) Die Stillegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder b nicht mehr vorliegen.
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