In behördlichen Verfahren betreffend
a) die Errichtung, die Erhaltung, die Stillegung und die Auflassung von Schulen sowie
b) die Bestimmung von Schulen als ganztägige Schulen und die Aufhebung dieser Bestimmung
sind der gesetzliche Schulerhalter und die übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an der betreffenden Schule beteiligten Gebietskörperschaften (§ 78 Abs. 4 und 5) bzw. die im Einzugsbereich einer zu errichtenden Schule liegenden Gemeinden Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
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