(1) Arten der Sonderschule sind
a) die Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder),
b) die Sonderschule für körperbehinderte Kinder,
c) die Sonderschule für sprachgestörte Kinder,
d) die Sonderschule für schwerhörige Kinder,
e) die Sonderschule für gehörlose Kinder,
f) die Sonderschule für sehbehinderte Kinder,
g) die Sonderschule für blinde Kinder,
h) die Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule),
i) die Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf,
j) die Heilstättenschule (in Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen),
k) die Sonderschule für mehrfachbehinderte Kinder.
(2) Die im Abs. 1 lit. b bis h genannten Sonderschulen sind entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Organisationsform als Volksschule, Mittelschule oder Polytechnische Schule, in den Fällen der lit. b bis g unter Beifügung der entsprechenden Art der Behinderung zu bezeichnen.
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