§ 40 § 40 — Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler
Die Errichtung, Stilllegung, Aufhebung der Stilllegung und Auflassung einer Mittelschule bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 37, 38 und 39 gegeben sind.
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