(1) Die Errichtung, die Erhaltung, die Stillegung und die Auflassung von Schülerheimen ist Aufgabe des gesetzlichen Heimerhalters.
(2) Gesetzlicher Heimerhalter ist
a) für die Schülerheime, die im organisatorischen Zusammenhang mit einer Schule geführt werden, der gesetzliche Schulerhalter dieser Schule,
b) für die Schülerheime, die als selbständige Schülerheime geführt werden, die Gebietskörperschaft, die das Schülerheim errichtet hat oder errichten wird.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise