(1) Eine Mittelschule kann aufgelassen werden, wenn
a) die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt weniger als 160 betragen hat und
b) die Schulpflichtigen eine andere für sie in Betracht kommende Mittelschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können.
(2) Die Auflassung einer Mittelschule darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen.
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