§ 38 § 38 — Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler
Rückverweise
(1) Eine Mittelschule ist stillzulegen, wenn das Schulgebäude unbenützbar wird und geeignete Ersatzräume nicht zur Verfügung stehen.
(2) Die Stilllegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
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