(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über
a) den zeitweisen gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Klasse der Mittelschule mit den Schülern einer Sonderschulklasse (§ 36a Abs. 4) und
b) die Organisationsform, in der eine Mittelschule zu führen ist (§ 36b).
(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach
a) Abs. 1 lit. a die Schulleiter der betroffenen Schulen und
b) Abs. 1 lit. b den gesetzlichen Schulerhalter, das Schulforum und den Schulleiter
zu hören.
(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über
a) die Zusammenfassung der Schüler in Klassen (§ 36a Abs. 2),
b) die Zusammenfassung von Schülern in Gruppen (§ 36a Abs. 3).
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