§ 36c § 36c — Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler
Gliederung
III. Hauptstück Mittelschulen
1. Abschnitt Aufbau und Organisation
§ 36c § 36c
(1) Mittelschulen sind als Mittelschulen für Knaben und Mädchen zu führen.
(2) Abs. 1 gilt für die Führung von Klassen sinngemäß.
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