(1) Mittelschulen sind als Mittelschulen für Knaben und Mädchen zu führen.
(2) Abs. 1 gilt für die Führung von Klassen sinngemäß.
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(1) Mittelschulen sind als Mittelschulen für Knaben und Mädchen zu führen.
(2) Abs. 1 gilt für die Führung von Klassen sinngemäß.
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